Spekulationsfrist

Spekulationsfrist bei Immobilien: wann der Verkauf steuerfrei ist

Die Zehnjahresfrist nach § 23 EStG als ZeitstrahlZeitstrahl von 2016 bis 2026: Notarieller Kaufvertrag am 15. März 2016, Fristende am 15. März 2026. Ein Verkaufsvertrag bis einschließlich 15. März 2026 ist steuerpflichtig, ab dem 16. März 2026 ist der Gewinn nicht mehr steuerbar.§ 23 EStG · HALTEFRIST10 Jahrevon Notarvertrag zu NotarvertragVerkauf: Gewinn steuerpflichtig201620182020202220242026Kaufvertrag15.03.2016Fristende15.03.2026ab 16.03.2026nicht steuerbar
Notarvertrag zählt, nicht das Grundbuch Eigennutzung als Ausnahme Stand 5. Oktober 2026

Wer eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Danach ist er im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Frist berechnet wird, welche Ausnahmen gelten, wie die AfA den Gewinn erhöht und was aus dem Gesetzentwurf zur Abschaffung der Frist geworden ist – Rechtsstand 5. Oktober 2026.

  • Stand: 5. Oktober 2026
  • Lesezeit: ca. 14 Minuten
  • 14 Quellen
Inhalt (13 Abschnitte)
  1. 1.Was die Spekulationsfrist regelt
  2. 2.Aktueller Stand: Gesetzentwurf 21/6637
  3. 3.So berechnen Sie die Zehnjahresfrist
  4. 4.Ausnahme: selbst genutzte Immobilien
  5. 5.Veräußerungsgewinn berechnen: Formel und AfA-Rückrechnung
  6. 6.Rechenbeispiel: Verkauf nach sieben Jahren
  7. 7.Freigrenze von 1.000 Euro
  8. 8.Verluste aus einem Verkauf innerhalb der Frist
  9. 9.Erbschaft und Schenkung: Die Frist läuft weiter
  10. 10.Gewerblicher Grundstückshandel: die Drei-Objekt-Grenze
  11. 11.Vor dem Verkauf prüfen
  12. 12.Häufige Fragen
  13. 13.Quellen und Vertiefung

Was die Spekulationsfrist regelt

„Spekulationsfrist“ ist der umgangssprachliche Name für die Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Verkauf eines Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines grundstücksgleichen Rechts wie eines Erbbaurechts steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Gewinn zählt dann zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG) und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – nicht mit der Abgeltungsteuer.

Die Regel gilt nur für Immobilien im Privatvermögen. Gehört die Immobilie zu einem Betrieb oder einer gewerblich tätigen Gesellschaft, sind Gewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Für Anlegerinnen und Anleger, die eine Wohnung vermieten, ist die Frist deshalb eine der wichtigsten steuerlichen Größen über die gesamte Haltedauer: Sie bestimmt, ab wann ein Verkauf ohne Einkommensteuer auf den Gewinn möglich ist. Wie Mieteinnahmen und Werbungskosten während der Haltedauer behandelt werden, erklärt der Ratgeber Steuern und AfA bei vermieteten Immobilien.

Haltefrist für Grundstücke
10 Jahre
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Eigennutzung als Ausnahme
3 Jahre
Verkaufsjahr und zwei Vorjahre
Freigrenze pro Jahr
< 1.000 €
Gesamtgewinn, seit 2024
Indiz für Gewerblichkeit
> 3 Objekte
in rund fünf Jahren

Aktueller Stand: Gesetzentwurf 21/6637

Am 23. Juni 2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den „Entwurf eines Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen“ eingebracht (BT-Drucksache 21/6637). Er sieht vor, die Zehnjahresfrist für nicht selbst genutzte Immobilien zu streichen, sodass Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Steuersatz besteuert würden. Die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum sollte bleiben, aber an eine Eigennutzung in den 36 Monaten vor dem Verkauf geknüpft werden. Das erwartete Mehraufkommen beziffert der Entwurf auf schätzungsweise 6 Milliarden Euro.

Der Bundestag hat den Entwurf am 25. Juni 2026 an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Finanzausschuss hat ihn am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt dem Bundestag, ihn abzulehnen – mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke (Beschlussempfehlung, BT-Drucksache 21/7081 vom 10. Juli 2026). Eine abschließende Abstimmung im Plenum haben wir bis zum 5. Oktober 2026 in den Bundestagsdokumenten nicht gefunden.

Für die Praxis heißt das: § 23 EStG gilt in der bisherigen Fassung, die Zehnjahresfrist und die Ausnahme für Eigennutzung bleiben unverändert. Verkaufsentscheidungen allein wegen des Entwurfs sind derzeit nicht angezeigt. Sollte sich die Rechtslage ändern, aktualisieren wir diesen Ratgeber.

So berechnen Sie die Zehnjahresfrist

Für den Beginn und das Ende der Frist kommt es auf die schuldrechtlichen Verträge an, also auf das Datum der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags beim Kauf und beim Verkauf. Der Übergang von Nutzen und Lasten, die Kaufpreiszahlung und die Eintragung im Grundbuch spielen für die Frist keine Rolle. Die Finanzverwaltung stellt beim Zeitpunkt der Anschaffung ausdrücklich auf den Abschluss des obligatorischen Vertrags ab (BMF-Schreiben vom 05.10.2000).

Gerechnet wird nach §§ 187 und 188 BGB: Der Tag des Kaufvertrags zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des Tages, der zehn Jahre später dieselbe Zahl trägt. Wer am 15. März 2016 gekauft hat, kann ab dem 16. März 2026 beurkunden lassen, ohne dass der Gewinn steuerpflichtig ist. Ein Verkaufsvertrag am 15. März 2026 läge noch innerhalb der Frist. Weil ein einziger Tag entscheidet, sollte der Notartermin mit Puffer geplant werden.

Ein Gebäude, das innerhalb der Frist auf einem gekauften Grundstück errichtet, ausgebaut oder erweitert wird, wird in den Verkauf einbezogen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die Frist läuft dabei ab dem Kauf des Grundstücks, nicht ab der Fertigstellung des Hauses. Bei Verträgen, die erst durch eine Genehmigung oder den Eintritt einer Bedingung wirksam werden, kann die Beurteilung abweichen – hier lohnt eine Prüfung vor dem Termin.

Fristberechnung an Beispielen
Kaufvertrag (Notar)Verkaufsvertrag (Notar)Mehr als zehn Jahre?Folge für den Gewinn
15.03.201615.03.2026nein, genau zehn Jahresteuerpflichtig
15.03.201616.03.2026janicht steuerbar
20.11.201815.12.2025 (Übergang 01.01.2026)nein, maßgeblich ist der Vertragsteuerpflichtig, siehe Rechenbeispiel
Grundstück 01.06.2016, Haus 2021 gebaut02.06.2026ja, Frist läuft ab Grundstückskaufnicht steuerbar, auch für das neue Haus
Grundstück 01.06.2019, Haus 2021 gebaut01.06.2026neinsteuerpflichtig, einschließlich Gebäude
Fristbeginn und -ende nach §§ 187, 188 BGB: Der Tag des Kaufvertrags zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des gleichnamigen Tages zehn Jahre später. Nicht steuerbar heißt: kein privates Veräußerungsgeschäft, sofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Ausnahme: selbst genutzte Immobilien

Vom Verkauf innerhalb der Frist ausgenommen sind Gebäude und Wohnungen, die entweder zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Für die zweite Variante genügt nach dem Bundesfinanzhof ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt: Das mittlere Jahr muss vollständig selbst genutzt sein, im zweiten Vorjahr und im Verkaufsjahr reicht jeweils ein Tag (BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19). Rechnerisch genügen also ein Jahr und zwei Tage.

Eine Vermietung im Verkaufsjahr nach Ende der zusammenhängenden Eigennutzung ist nach demselben Urteil unschädlich. Als eigene Wohnzwecke gelten auch eine Zweit- oder nicht vermietete Ferienwohnung, die Sie zeitweise selbst nutzen (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16), und die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Bewohnen daneben weitere Angehörige die Wohnung, die steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, entfällt die Ausnahme (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21). Ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst bewohnten Wohnung ist nach dem BFH ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen (Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19).

Für eine vermietete Kapitalanlage greift die Ausnahme in der Regel nicht. Wer selbst einziehen möchte, um früher steuerfrei verkaufen zu können, muss eine Eigenbedarfskündigung mit allen mietrechtlichen Hürden durchsetzen und die Wohnung danach über drei Kalenderjahre selbst nutzen. Welche Rechte ein Mieter beim Kauf einer vermieteten Wohnung behält, beschreibt der Ratgeber Eigentumswohnung als Kapitalanlage.

Grafik
Eigennutzung über drei Kalenderjahre: vier Fälle
  • Mindestfall
    Einzug am 31.12.2024, Verkauf im März 2026 nach Auszug im Januar
    2024 · zweites Vorjahr
    2025 · Vorjahr
    2026 · Verkaufsjahr
    nicht steuerbar
  • Vermietung im Verkaufsjahr
    selbst bewohnt bis April 2026, danach vermietet und im Dezember verkauft (BFH IX R 10/19)
    2024 · zweites Vorjahr
    2025 · Vorjahr
    2026 · Verkaufsjahr
    nicht steuerbar
  • Lücke im Vorjahr
    Auszug im Juni 2025, danach vermietet, Verkauf 2026
    2024 · zweites Vorjahr
    2025 · Vorjahr
    2026 · Verkaufsjahr
    steuerpflichtig
  • Kurz vor dem Verkauf eingezogen
    bis Juni 2025 vermietet, dann selbst bewohnt, Verkauf 2026
    2024 · zweites Vorjahr
    2025 · Vorjahr
    2026 · Verkaufsjahr
    steuerpflichtig
Vereinfachte Darstellung für eine Wohnung, die innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft wird. Das mittlere Jahr muss vollständig selbst genutzt sein, im zweiten Vorjahr und im Verkaufsjahr genügt nach dem BFH jeweils ein Tag – solange die Nutzung zusammenhängend ist. „Steuerpflichtig“ gilt nur, wenn keine andere Ausnahme greift.
Leere, helle Wohnung mit Holzboden und offener Küche im Hintergrund
Auszug vor dem Verkauf: Entscheidend ist nicht, ob die Wohnung beim Notartermin leer steht, sondern ob die eigene Nutzung zusammenhängend über drei Kalenderjahre reichte.Foto: Curtis Adams / Pexels

Veräußerungsgewinn berechnen: Formel und AfA-Rückrechnung

Der Gewinn ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten des Verkaufs andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis die Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Makler – welche Beträge das je nach Bundesland sind, zeigt der Ratgeber Kaufnebenkosten 2026. Spätere Herstellungskosten, etwa für einen Ausbau, erhöhen die Anschaffungskosten.

Entscheidend für Vermieter: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten mindern sich um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, die bei den Mieteinkünften abgezogen wurden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Jeder Euro AfA, der während der Haltedauer die Steuer gesenkt hat, erhöht beim Verkauf innerhalb der Frist den Gewinn. Wie hoch die AfA in Ihrem Fall ist, zeigt der Ratgeber AfA berechnen.

Als Werbungskosten des Verkaufs zählen vor allem die vom Verkäufer getragene Maklerprovision, Inserate oder ein Wertgutachten. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nach der Rechtsprechung dazugehören, wenn ein Darlehen wegen des Verkaufs abgelöst werden muss. Erhaltungsaufwand, der bereits als Werbungskosten bei der Vermietung abgezogen wurde, darf nicht noch einmal angesetzt werden. Besteuert wird der Gewinn in dem Jahr, in dem der Kaufpreis zufließt, bei Ratenzahlung anteilig.

  • Veräußerungsgewinn = Verkaufspreis − (Anschaffungskosten inklusive Nebenkosten − in Anspruch genommene AfA) − Verkaufskosten

Rechenbeispiel: Verkauf nach sieben Jahren

Annahmen: Notarieller Kaufvertrag am 20. November 2018, Übergang von Nutzen und Lasten am 1. Januar 2019. Kaufpreis 250.000 Euro plus 25.000 Euro Nebenkosten, Gebäudeanteil 75 Prozent, lineare AfA 2 Prozent, also 4.125 Euro pro Jahr. Die Wohnung wird durchgehend vermietet. Notarieller Verkaufsvertrag am 15. Dezember 2025 über 320.000 Euro, Übergang und Zahlung im Januar 2026; die Verkaufskosten betragen 9.000 Euro. Alle Werte sind Beispielannahmen.

Bis zum Verkauf wurde sieben Jahre lang AfA abgezogen, zusammen 28.875 Euro. Die fortgeführten Anschaffungskosten betragen damit 246.125 Euro, der Veräußerungsgewinn 64.875 Euro. Weil der Kaufpreis 2026 zufließt, gehört der Gewinn in die Steuererklärung 2026.

Steuerannahmen wie auf unseren Stadtseiten: Single, Steuerklasse I, 3.000 Euro netto im Monat, zu versteuerndes Einkommen ohne den Verkauf rund 44.221 Euro, keine Kirchensteuer, keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte, kein gewerblicher Grundstückshandel. Nach dem Tarif 2026 steigen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag durch den Verkauf um rund 27.814 Euro – das sind 42,9 Prozent des Gewinns. Wäre der Verkaufsvertrag erst ab dem 21. November 2028 beurkundet worden, wäre der Gewinn nicht steuerbar gewesen.

Rechenbeispiel
Vom Verkaufspreis zum steuerpflichtigen Gewinn: 64.875 €
  • Verkaufspreis320.000 €
  • Anschaffungskosten-275.000 €
  • AfA-Rückrechnung+28.875 €
  • Verkaufskosten-9.000 €
  • Veräußerungsgewinn64.875 €
Annahmen wie im Rechenbeispiel: Anschaffungskosten 275.000 € einschließlich Nebenkosten, sieben Jahre lineare AfA von 4.125 € (2 % auf 75 % Gebäudeanteil), Verkaufskosten 9.000 €. Die AfA-Rückrechnung macht 28.875 € des Gewinns aus, der echte Wertzuwachs nach Kosten nur 36.000 €.
Veräußerungsgewinn
64.875 €
davon 28.875 € aus der AfA
Mehrsteuer im Beispiel
27.814 €
Einkommensteuer und Soli, Tarif 2026
Belastung des Gewinns
42,9 %
Single, 3.000 € netto, keine Kirchensteuer
bei Verkauf ab 21.11.2028
0 €
nach Ablauf der Zehnjahresfrist

Freigrenze von 1.000 Euro

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024, vorher lag sie bei 600 Euro. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Bei 999 Euro Gesamtgewinn fällt keine Steuer an, bei 1.000 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

In den Gesamtgewinn fließen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres ein, also zum Beispiel auch Gewinne aus Gold oder anderen Wirtschaftsgütern innerhalb ihrer Fristen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt die Freigrenze für jeden getrennt; eine nicht ausgeschöpfte Grenze lässt sich nicht übertragen. Bei Immobilienverkäufen mit fünf- oder sechsstelligen Gewinnen spielt die Freigrenze praktisch keine Rolle.

Verluste aus einem Verkauf innerhalb der Frist

Wer innerhalb der Frist mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur eingeschränkt nutzen. Er darf ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden, nicht mit Gehalt oder Mieteinkünften (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Ein verbleibender Verlust kann in das Vorjahr zurückgetragen oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden – aber wiederum nur gegen künftige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 8 in Verbindung mit § 10d EStG).

Damit der Verlust erhalten bleibt, muss er in der Steuererklärung angegeben und vom Finanzamt festgestellt werden. Ein Verlust nach Ablauf der zehn Jahre ist steuerlich dagegen unbeachtlich, weil der Verkauf dann gar nicht steuerbar ist.

Erbschaft und Schenkung: Die Frist läuft weiter

Bei einem unentgeltlichen Erwerb beginnt keine neue Frist. Erben und Beschenkte übernehmen das Anschaffungsdatum ihres Rechtsvorgängers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat die Mutter eine Wohnung 2019 gekauft und 2025 verschenkt, endet die Frist für die Tochter so, als hätte sie selbst 2019 gekauft. Umgekehrt kann eine geerbte Immobilie sofort steuerfrei verkauft werden, wenn der Erblasser sie schon länger als zehn Jahre besaß. Auch eine Eigennutzung des Erblassers oder Schenkers wird dem Rechtsnachfolger zugerechnet.

Anders ist es, wenn für die Übertragung eine Gegenleistung fließt, etwa die Übernahme eines Darlehens, eine Ausgleichszahlung an Geschwister oder eine Abfindung in der Erbauseinandersetzung. Insoweit liegt eine Anschaffung vor, für die eine neue Zehnjahresfrist beginnt. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind davon unabhängig gesondert zu prüfen.

Erbschaft, Schenkung und Übertragung in der Familie
VorgangWas gilt für die Frist?Worauf achten?
ErbschaftDer Erbe übernimmt das Anschaffungsdatum des ErblassersEine Eigennutzung des Erblassers wird dem Erben zugerechnet
Schenkung ohne GegenleistungDie beschenkte Person übernimmt das Datum des SchenkersSchenkungsteuer ist gesondert zu prüfen
Schenkung gegen Übernahme eines Darlehens oder AusgleichszahlungTeilentgeltlich: Für den entgeltlichen Teil beginnt eine neue FristAufteilung nach dem Verhältnis von Gegenleistung zu Verkehrswert
Erbauseinandersetzung mit Abfindung an MiterbenSoweit abgefunden wird, liegt eine neue Anschaffung vorNeue Frist für den hinzuerworbenen Anteil
Kauf des Anteils von GeschwisternEntgeltlicher Erwerb, neue Frist für diesen AnteilAlter und neuer Anteil laufen getrennt
Grundlage: § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG und BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (u. a. Rz. 26). Ob ein Erwerb ganz oder teilweise entgeltlich ist, hängt von den vertraglichen Gegenleistungen ab.

Gewerblicher Grundstückshandel: die Drei-Objekt-Grenze

Wer viele Immobilien in kurzer Zeit kauft und verkauft, kann die private Vermögensverwaltung verlassen. Nach dem BMF-Schreiben vom 26.03.2004 spricht es in der Regel für einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert werden. Als Objekt zählt jede Wohnung, jedes Haus und jedes Grundstück, unabhängig von der Größe; auch Verkäufe über Gesellschaften können mitgerechnet werden.

Die Drei-Objekt-Grenze ist ein Indiz, keine starre Regel: Auch bei weniger als vier Objekten kann ein gewerblicher Handel vorliegen, etwa wenn ein Objekt von vornherein für den Verkauf gebaut wird; umgekehrt können bei besonderen Umständen auch Verkäufe außerhalb der fünf Jahre mitzählen. Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sind die Gewinne unabhängig von der Zehnjahresfrist einkommensteuerpflichtig und es kann Gewerbesteuer anfallen. Wer ein Portfolio aufbaut und einzelne Objekte umschichten möchte, sollte Verkäufe deshalb über mehrere Jahre planen und vorher steuerlich prüfen lassen.

Vor dem Verkauf prüfen

  1. Schritt 1: Datum des notariellen Kaufvertrags aus der Urkunde heraussuchen und das Fristende nach §§ 187, 188 BGB bestimmen
  2. Schritt 2: Summe der abgezogenen AfA aus den Steuerbescheiden und Anlagen V zusammenstellen
  3. Schritt 3: Eigennutzung prüfen: zusammenhängend über drei Kalenderjahre, mittleres Jahr vollständig
  4. Schritt 4: Bei geerbten oder geschenkten Objekten Anschaffungsdatum und Gegenleistungen des Rechtsvorgängers klären
  5. Schritt 5: Verkäufe der letzten fünf Jahre zählen, um einen gewerblichen Grundstückshandel auszuschließen
  6. Schritt 6: Zuflusszeitpunkt, Vorfälligkeitsentschädigung und Erlös nach Steuern mit einer Steuerberatung durchrechnen

Weiterlesen: Steuern und AfA bei vermieteten Immobilien · Investment-Check starten

Häufige Fragen

Wie lange ist die Spekulationsfrist bei Immobilien?+

Zehn Jahre. Liegen zwischen dem notariellen Kaufvertrag und dem notariellen Verkaufsvertrag mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn aus einer Immobilie im Privatvermögen nicht steuerpflichtig. Bei einem früheren Verkauf wird er mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, sofern keine Ausnahme greift.

Ab wann zählt die Spekulationsfrist: Notartermin oder Grundbuch?+

Maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags, sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf. Grundbucheintragung, Kaufpreiszahlung und der Übergang von Nutzen und Lasten verschieben die Frist nicht. Der Tag des Vertrags zählt nicht mit; die Frist endet mit Ablauf des gleichnamigen Tages zehn Jahre später.

Wird die Spekulationsfrist für Immobilien abgeschafft?+

Stand 5. Oktober 2026 nein. Ein Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drucksache 21/6637) wollte die Frist für nicht selbst genutzte Immobilien streichen. Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 8. Juli 2026 empfohlen, ihn abzulehnen (BT-Drucksache 21/7081). § 23 EStG gilt unverändert.

Muss ich beim Verkauf meiner selbst genutzten Wohnung Steuern zahlen?+

In der Regel nicht, wenn Sie die Wohnung seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren. Dafür genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der das mittlere Jahr vollständig und die beiden anderen Jahre mindestens an einem Tag umfasst.

Beginnt die Spekulationsfrist bei einer geerbten oder geschenkten Immobilie neu?+

Nein. Erben und Beschenkte übernehmen das Anschaffungsdatum des Erblassers oder Schenkers. Eine neue Frist beginnt nur, soweit für die Übertragung eine Gegenleistung gezahlt wird, etwa durch Übernahme eines Darlehens, Ausgleichszahlungen oder eine Abfindung an Miterben.

Warum erhöht die AfA den Gewinn beim Verkauf?+

Weil die Anschaffungskosten um die bereits abgezogene AfA gemindert werden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Wer sieben Jahre lang 4.125 Euro abgeschrieben hat, muss beim Verkauf innerhalb der Frist 28.875 Euro zusätzlich als Gewinn versteuern. Die AfA wirkt innerhalb der Frist also eher wie ein Steueraufschub.

Gibt es beim Immobilienverkauf einen Freibetrag?+

Es gibt nur eine Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Bei Immobilien ist die Grenze deshalb meist ohne Bedeutung.

Was gilt, wenn ich mehrere Immobilien verkaufe?+

Werden innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte gekauft oder gebaut und wieder verkauft, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel einen gewerblichen Grundstückshandel an. Dann sind die Gewinne unabhängig von der Zehnjahresfrist steuerpflichtig, und es kann Gewerbesteuer anfallen.

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Quellen und Vertiefung

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