Objektart und Steuern

Neubau oder Bestand als Kapitalanlage? Preis, AfA und Risiken im Vergleich

Neubau oder Bestand: Kaufpreis und Abschreibung im VergleichOben der mittlere Kaufpreis je Quadratmeter Wohnfläche in Frankfurt am Main laut Gutachterausschuss: Neubau 7.820 Euro, Baujahre 1950 bis 1977 4.240 Euro. Unten der Abschreibungssatz im ersten Jahr: Neubau degressiv 5 Prozent, Neubau linear 3 Prozent, Bestand mit Baujahr 1925 bis 2022 linear 2 Prozent.§ 7 ABS. 5A EStGNeubau oder Bestand?Kaufpreis je m², Frankfurt (Gutachterausschuss)Neubau7.820 €Baujahr 1950–19774.240 €Abschreibung im ersten Jahr, Anteil der GebäudekostenNeubau, degressiv5 %Neubau, linear3 %Bestand, linear2 %Preise 2025 laut Immobilienmarktbericht Frankfurt 2026; AfA-Sätze nach § 7 EStG
Amtliche Preise AfA und Sonder-AfA im Rechenbeispiel Stand 4. November 2026

Neubauwohnungen versprechen niedrige Instandhaltung und eine höhere Abschreibung, gebrauchte Wohnungen einen deutlich niedrigeren Kaufpreis je Quadratmeter. Dieser Ratgeber stellt beides mit amtlichen Preisen aus Rhein-Main, den geltenden Abschreibungsregeln und einem offen gerechneten Beispiel gegenüber und zeigt, worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten.

  • Stand: 4. November 2026
  • Lesezeit: ca. 19 Minuten
  • 18 Quellen
Inhalt (14 Abschnitte)
  1. 1.Die kurze Antwort
  2. 2.Was als Neubau gilt und was als Bestand
  3. 3.Der Preis: was Neubau und Bestand in Rhein-Main amtlich kosten
  4. 4.Abschreibung: AfA-Sätze im Überblick
  5. 5.Die Falle bei der degressiven AfA: Fertigstellungsjahr und Übergabe
  6. 6.Rechenbeispiel: 55 m² in Frankfurt, Neubau gegenüber Baujahr 1950–1977
  7. 7.Sonder-AfA nach § 7b EStG: Baukostenobergrenze prüfen
  8. 8.Miete und Nebenkosten: wo Neubau Vorteile hat
  9. 9.Risiken beim Neubau: Bauträgervertrag, Zahlungsplan, Mängel
  10. 10.Risiken beim Bestand: Zustand, Rücklage, Energie
  11. 11.Neubau oder Bestand: der Vergleich im Überblick
  12. 12.So gehen Sie bei der Entscheidung vor
  13. 13.Häufige Fragen
  14. 14.Quellen und Vertiefung

Die kurze Antwort

Weder Neubau noch Bestand ist per se die bessere Kapitalanlage. Der Neubau bietet planbare Instandhaltung, Gewährleistung des Bauträgers, eine höhere Abschreibung und bei der ersten Vermietung mehr Freiheit bei der Miete. Dafür zahlen Sie in Rhein-Main nach den amtlichen Zahlen einen deutlichen Preisaufschlag, den die Miete erst tragen muss. Beim Bestand ist der Einstiegspreis niedriger, dafür verlangt er mehr Prüfung bei Zustand, Rücklage und Energie.

Für die Entscheidung zählt nicht die Abschreibung allein. Sie verschiebt Steuer in spätere Jahre, ändert aber nichts am Kaufpreis, an der erzielbaren Miete und am Risiko. Vergleichen Sie deshalb Gesamtkosten, Miete, Steuer und Reserve für beide Varianten mit denselben Annahmen, wie es dieser Ratgeber an einem Beispiel zeigt.

Neubaupreis gegenüber Baujahr 1950–1977
1,84-fach
Frankfurt 2025, mittlere Kaufpreise je m²
degressive AfA vom Restwert
5 %
§ 7 Abs. 5a EStG, Vertrag bis 30.9.2029
lineare AfA Neubau gegenüber Altbau
3 % / 2 %
§ 7 Abs. 4 EStG, je nach Fertigstellung
Baukostenobergrenze der Sonder-AfA
5.200 €/m²
§ 7b EStG, ohne Grund und Boden

Was als Neubau gilt und was als Bestand

Das Wort Neubau hat drei Bedeutungen, die Anleger oft vermischen. In der Preisstatistik der Gutachterausschüsse sind es Wohnungen im Erstverkauf, meist im Jahr der Fertigstellung und zwei Jahre danach (Frankfurt: Berichtsjahr und zwei Vorjahre). Für die Abschreibung zählt, ob die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird (§ 7 Abs. 5a und § 7b EStG). Im Mietrecht entscheidet, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde (§ 556f BGB).

Eine zwei Jahre alte Wohnung ist deshalb in der Statistik noch Neubau, für die degressive AfA aber schon Bestand. Der Frankfurter Gutachterausschuss weist im Marktbericht selbst darauf hin, dass Verkäufe jüngerer Wohnungen zunehmen, die nach der statistischen Definition kein Neubau mehr sind, aber zum ersten Mal bezogen werden und deshalb vom Käufer als Neubau gesehen werden. Lesen Sie deshalb bei jedem Angebot nach, wann die Wohnung fertiggestellt wurde und wann sie übergeben wird.

Der Preis: was Neubau und Bestand in Rhein-Main amtlich kosten

Die Gutachterausschüsse der Städte werten jährlich alle geeigneten Kaufverträge aus. In Frankfurt lag der mittlere Kaufpreis für Neubau-Eigentumswohnungen 2025 bei 7.820 € je Quadratmeter Wohnfläche, ein Plus von rund 6 % gegenüber 2024. Wohnungen der Baujahre 1950 bis 1977 kosteten im Mittel 4.240 €, vermietete davon 3.920 €. Bei Neubauten waren es 2025 nur 153 Verkäufe in dieser Auswertung, der Markt ist klein: Die Verkäufe von Neubauwohnungen fielen nach dem Bericht um rund ein Viertel, die durchschnittliche Größe sank auf rund 68 m².

Rechnet man den Abstand in Miete um, wird er greifbar: Ein Neubau kostet in Frankfurt das 1,84-Fache einer Wohnung der Baujahre 1950 bis 1977, in Wiesbaden (60 bis 69 m²) das 1,78-Fache. Bei gleicher Bruttomietrendite, also gleichem Verhältnis von Jahresmiete zu Kaufpreis, müsste die Neubaumiete je Quadratmeter um dieselben Faktoren höher liegen. Das ist reine Arithmetik, keine Prognose. Wie hoch Neubaumieten tatsächlich ausfallen, hängt vom Objekt und von der Lage ab; einen Mietspiegel für Erstvermietungen gibt es nicht.

Grafik
Frankfurt: Kaufpreis je m² nach Baujahr der Eigentumswohnung
  • Neubau (153 Verkäufe)7.820 €
  • Baujahr ab 1991, ohne Neubau (796)6.990 €
  • Baujahr vor 1919 (276)5.910 €
  • Baujahr 1919–1949 (95)4.770 €
  • Baujahr 1950–1977 (811)4.240 €
  • Baujahr 1978–1990 (76)4.020 €
Mittlere Kaufpreise 2025 laut Gutachterausschuss Frankfurt am Main (Immobilienmarktbericht 2026, Tabelle 3.7.4, geeignete Kaufverträge, 90-%-Stichprobe, ohne Sondertypen wie Dachgeschoss oder Maisonette). Neubau heißt dort: Berichtsjahr und die zwei Vorjahre. Gemeint sind Durchschnitte der ganzen Stadt, kein Preis für eine bestimmte Wohnung.
Amtliche Kaufpreise: Neubau und gebrauchte Eigentumswohnungen in vier Städten
Stadt, BerichtsjahrNeubau, € je m²Gebrauchte Wohnungen, € je m²Hinweis
Frankfurt am Main, 20257.820 (153 Verkäufe)4.240 (Baujahr 1950–1977, 811 Verkäufe); 3.920 davon vermietetNeubau = Berichtsjahr plus zwei Vorjahre
Wiesbaden, 20256.178 (13 Verkäufe, 60–69 m²)3.468 (Wiederverkauf, 60–69 m², 141 Verkäufe)ohne Stellplätze; wenige Neubauverkäufe
Darmstadt, 20246.535 (194 Erstverkäufe aus 13 Wohnanlagen), Median 7.701im Textteil des Berichts nicht ausgewiesenmit Stellplätzen; 61 % der Verkäufe aus einer Anlage
Mainz, 20247.943 (Erstverkauf, Ø rund 76 m²)2.710 bis 4.239 (Weiterverkäufe je Stadtteil, Zweijahresmittel)Innenstadt-Toplagen gebraucht: 7.010
Die Berichte der Gutachterausschüsse definieren Neubau, Stichprobe und Stellplätze unterschiedlich. Vergleichen Sie deshalb innerhalb einer Stadt, nicht zwischen den Städten. Quellen: Immobilienmarktberichte Frankfurt 2026, Wiesbaden 2026, Darmstadt 2025 und Grundstücksmarktbericht Mainz 2025.
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Abschreibung: AfA-Sätze im Überblick

Die steuerliche Abschreibung (AfA) verteilt die Anschaffungskosten des Gebäudes über viele Jahre. Für Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurden, sind es 3 % pro Jahr, für Wohnungen mit Fertigstellung zwischen 1925 und 2022 sind es 2 % und für Gebäude vor 1925 2,5 % (§ 7 Abs. 4 EStG). Weist ein Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach, kann der Anleger bei einem Bestandsobjekt höher abschreiben. Wie das geht, erklärt der Ratgeber AfA Immobilien berechnen.

Für neue Wohngebäude gibt es seit dem Wachstumschancengesetz die degressive AfA: 5 % vom jeweiligen Restwert statt gleicher Jahresbeträge (§ 7 Abs. 5a EStG). Sie ist nicht an einen Energiestandard gebunden. Das Bundesbauministerium nennt für den Käufer als Voraussetzung, dass die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt und der Kaufvertrag nach dem 30. September 2023 rechtswirksam abgeschlossen wird; der Baubeginn spielt für den Erwerber keine Rolle. Zusätzlich sieht § 7b EStG unter engen Bedingungen eine Sonderabschreibung vor, dazu gleich mehr.

Welche AfA für welche Wohnung gilt (Gebäudeanteil, Privatvermögen, Wohnzwecke)
WohnungAfA-SatzRechtsgrundlageBesonderheit
Neubau, Fertigstellung ab 1.1.2023, linear3 % pro Jahr§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG33⅓ Jahre bis zur vollen Abschreibung
Neubau, degressiv5 % vom jeweiligen Restwert§ 7 Abs. 5a EStGnur bei Baubeginn oder Kaufvertrag zwischen 1.10.2023 und 30.9.2029
Neubau mit EH 40 NH und QNG, zusätzlichbis 5 % für vier Jahre§ 7b EStGBaukostenobergrenze 5.200 €/m², Bemessungsgrundlage höchstens 4.000 €/m²
Bestand, Fertigstellung 1925 bis 20222 % pro Jahr§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG50 Jahre; kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar (Satz 2)
Bestand, Fertigstellung vor 19252,5 % pro Jahr§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG40 Jahre; kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar (Satz 2)
Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil, nicht der Grund und Boden. Wie Sie Kaufpreis aufteilen, die Zwölftelregel anwenden und eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen, erklärt der Ratgeber AfA berechnen.

Die Falle bei der degressiven AfA: Fertigstellungsjahr und Übergabe

Das Gesetz verlangt, dass das Gebäude vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist. Nach der Kommentierung von Littmann/Bitz/Pust reicht dafür der Kaufvertrag allein nicht: Auch der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten muss vor dem Ende des Fertigstellungsjahres erfolgt sein, andernfalls gilt nur die lineare AfA. Das ist eine Auslegung des Kommentars, keine Entscheidung der Finanzverwaltung; im Zweifel klären Sie sie vorab mit Ihrer Steuerberatung.

Praktisch heißt das: Wird ein Neubau im Dezember fertig und die Übergabe rutscht in den Januar, kann die degressive AfA entfallen, obwohl der Kaufvertrag im richtigen Zeitraum liegt. Lassen Sie sich im Bauträgervertrag Termine für Fertigstellung und Übergabe nennen, achten Sie auf Regelungen bei Verzug und planen Sie die Steuerwirkung nicht als sicher ein, solange die Übergabe aussteht.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig, zurück geht es nicht (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG). Die weitere AfA bemisst sich dann vom Restwert und der Restnutzungsdauer (Satz 8). Wir rechnen im Beispiel mit der naheliegenden Lesart, Restwert geteilt durch die Restnutzungsdauer von 33⅓ Jahren abzüglich der bisherigen Jahre; danach lohnt der Wechsel erst nach rund 13 Jahren. Ob die Finanzverwaltung das so sieht, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung sind bei der degressiven AfA ausgeschlossen (Satz 6).

Rechenbeispiel: 55 m² in Frankfurt, Neubau gegenüber Baujahr 1950–1977

Für das Beispiel nehmen wir zwei fiktive Wohnungen mit je 55 m² zu den Frankfurter Durchschnittspreisen 2025: 430.100 € für den Neubau, 233.200 € für die Wohnung der Baujahre 1950 bis 1977. Mit Grunderwerbsteuer (Hessen 6,0 %) und Notar und Grundbuch (2,0 %), aber ohne Makler, kommen wir bei einem Gebäudeanteil von 75 % auf eine AfA-Basis von 348.381 € beziehungsweise 188.892 €.

Im ersten Jahr beträgt die AfA des Neubaus 17.419 € bei degressiver und 10.451 € bei linearer Abschreibung, die des Bestands 3.778 €. Für den Single der Seite (Steuerklasse I, 3.000 € netto im Monat) ergibt das eine Steuerwirkung von rund 5.243 € gegenüber 1.226 € beim Bestand. Das wirkt groß, ist aber vor allem die Folge der höheren Anschaffungskosten: Bezogen auf jeden eingesetzten Euro schreibt der Neubau im ersten Jahr 5 statt 2 % ab, bezahlt aber 1,84-mal so viel pro Quadratmeter.

Nach zehn Jahren sind degressiv 40,1 % der Gebäudekosten abgeschrieben, linear 30,0 % und beim Bestand 20,0 %. Das ist der Zeitpunkt, an dem ein Verkauf nach § 23 EStG steuerfrei wird; wer früher verkauft, versteuert einen höheren Gewinn, weil die AfA die Anschaffungskosten mindert (Details im Ratgeber Spekulationsfrist bei Immobilien).

Rechenbeispiel: 55 m² in Frankfurt, Neubau gegenüber Baujahr 1950–1977 (Durchschnittspreise, fiktive Wohnungen)
PositionNeubauBestand 1950–1977
Kaufpreis (Durchschnitt je m² × Fläche)430.100 €233.200 €
Nebenkosten (Grunderwerbsteuer 6,0 % plus Notar und Grundbuch 2,0 %, ohne Makler)34.408 €18.656 €
AfA-Basis (Gebäudeanteil 75 % der Gesamtkosten)348.381 €188.892 €
AfA im ersten Jahr, linear (3 % / 2 %)10.451 €3.778 €
AfA im ersten Jahr, degressiv (5 %)17.419 €nicht möglich
AfA im zehnten Jahr, degressiv / linear10.978 € / 10.451 €3.778 €
AfA in zehn Jahren zusammen, degressiv / linear139.792 € / 104.514 €37.778 €
Steuerwirkung der AfA im ersten Jahr, degressiv / linear5.243 € / 3.272 €1.226 €
Annahmen: Durchschnittspreise des Gutachterausschusses Frankfurt für 2025, 55 m² Wohnfläche, Besitzübergang am 1. Januar, Gebäudeanteil 75 % wie in unseren Stadt-Rechenbeispielen (der tatsächliche Anteil folgt aus der Kaufpreisaufteilung). Steuerwirkung für einen Single in Steuerklasse I mit 3.000 € netto im Monat, Tarif 2026, nur als zusätzlicher Abzug ohne Mieteinnahmen und Zinsen gerechnet. Die AfA verschiebt Steuer in die Zukunft; sie spart sie nicht endgültig.
Rechenbeispiel
Bisher abgeschrieben: degressiv gegen linear, in Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten
Kumulierte AfA in Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten, Jahr 1 bis 15
PunktNeubau, degressiv 5 %Neubau, linear 3 %Bestand, linear 2 %
Jahr 15,0 %3,0 %2,0 %
29,8 %6,0 %4,0 %
314,3 %9,0 %6,0 %
418,5 %12,0 %8,0 %
Jahr 522,6 %15,0 %10,0 %
626,5 %18,0 %12,0 %
730,2 %21,0 %14,0 %
833,7 %24,0 %16,0 %
937,0 %27,0 %18,0 %
Jahr 1040,1 %30,0 %20,0 %
1143,1 %33,0 %22,0 %
1246,0 %36,0 %24,0 %
1348,7 %39,0 %26,0 %
1451,2 %42,0 %28,0 %
Jahr 1553,7 %45,0 %30,0 %
Summe der AfA seit dem ersten Jahr, ohne Wechsel der Methode und ohne Sonder-AfA. Nach zehn Jahren, also nach Ablauf der Spekulationsfrist, sind degressiv 40,1 %, linear 3 % 30,0 % und linear 2 % 20,0 % der Gebäudekosten abgeschrieben. Annahme: Besitzübergang am 1. Januar, daher volles erstes Jahr.
AfA im ersten Jahr, Neubau degressiv
17.419 €
statt 10.451 € linear
mehr Steuerwirkung im ersten Jahr
1.971 €
degressiv gegenüber linear 3 %
AfA im ersten Jahr, Bestand linear
3.778 €
bei deutlich niedrigeren Gesamtkosten
nötig für gleiche Bruttorendite
1,8-fache Miete
Neubau gegenüber Baujahr 1950–1977, Frankfurt
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Sonder-AfA nach § 7b EStG: Baukostenobergrenze prüfen

Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA können für neue Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren bis zu 5 % jährlich abgesetzt werden (§ 7b Abs. 1 EStG). Bei Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 muss die Wohnung in einem Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse liegen, nachgewiesen durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, und die Wohnung muss zehn Jahre entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Die Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 € je Quadratmeter gedeckelt (§ 7b Abs. 2 und 3 EStG).

Bei der Obergrenze zählen nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums nur die Kosten für das Gebäude; Aufwendungen für den Grund und Boden und die darauf entfallenden Nebenkosten gehören nicht dazu. In unserem Frankfurter Beispiel liegen die Gebäudekosten bei einem Anteil von 75 % bei rund 6.334 € je m², also über 5.200 €. Erst bei einem Gebäudeanteil bis rund 62 % wäre die Grenze eingehalten; ob das zutrifft, ergibt die Kaufpreisaufteilung. Wird sie überschritten, entfällt die Sonder-AfA vollständig.

Wären alle Bedingungen erfüllt, etwa bei einem niedrigeren Gebäudeanteil und Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel, ergäbe sich im Beispiel eine Sonder-AfA von höchstens 11.000 € pro Jahr (5 % von 4.000 € × 55 m²) für vier Jahre, zusätzlich zur degressiven AfA. Das wäre im ersten Jahr eine zusätzliche Steuerwirkung von rund 2.741 € für den Single der Seite. Beachten Sie, dass die Sonder-AfA rückgängig gemacht wird, wenn die Wohnung nicht zehn Jahre vermietet oder die Baukostenobergrenze durch nachträgliche Kosten innerhalb von drei Jahren überschritten wird (§ 7b Abs. 4 EStG).

Miete und Nebenkosten: wo Neubau Vorteile hat

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt nach § 556f Satz 1 BGB nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Ein Neubau darf deshalb auch in Städten mit Mietpreisbremse wie Frankfurt zu einer frei vereinbarten Miete vermietet werden. Frei heißt aber nicht beliebig: Fordert der Vermieter unter Ausnutzung eines geringen Angebots mehr als 20 % über den üblichen Entgelten vergleichbarer Wohnungen der letzten sechs Jahre, kann das eine Mietpreisüberhöhung sein (§ 5 WiStrG), die als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet wird. Später gelten die Regeln zur Mieterhöhung, vor allem die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete. Mehr dazu im Ratgeber Vermietete Wohnung kaufen.

Bei den Kaufnebenkosten kann beim Neubau vom Bauträger die Maklerprovision entfallen, wenn der Bauträger selbst vertreibt; Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch fallen wie beim Bestand an. Eine Übersicht aller Länder bietet der Ratgeber Kaufnebenkosten bei Immobilien.

Risiken beim Neubau: Bauträgervertrag, Zahlungsplan, Mängel

Wer vom Bauträger kauft, zahlt meist nach Baufortschritt. Der Bauträger darf Zahlungen aber nur unter den Voraussetzungen der Makler- und Bauträgerverordnung entgegennehmen (§ 650v BGB in Verbindung mit § 3 MaBV): wirksamer Vertrag, eingetragene Auflassungsvormerkung, gesicherte Freistellung von vorrangigen Grundpfandrechten und Baugenehmigung. Danach sind höchstens sieben Teilbeträge nach dem Bauablauf erlaubt: 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, von der restlichen Summe unter anderem 40 % nach Rohbaufertigstellung, 12 % nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe und 5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Mängelansprüche gegen den Bauträger verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Lassen Sie bei der Abnahme Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fachkundig prüfen und halten Sie Mängel schriftlich im Abnahmeprotokoll fest. Fragen Sie außerdem nach dem Stand der Erhaltungsrücklage der neuen Gemeinschaft und nach der Heizungsart: Bei einem Neubau startet die Rücklage oft erst im Aufbau, sodass das Hausgeld und die Eigentumswohnung als Kapitalanlage im Wirtschaftsplan genau zu prüfen sind.

Risiken beim Bestand: Zustand, Rücklage, Energie

Beim Bestand liegt das Risiko im Gemeinschaftseigentum und im Zustand der Wohnung. Prüfen Sie Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen, Vermögensbericht und die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen auf beschlossene oder diskutierte Maßnahmen wie Dach, Fassade, Leitungen oder Heizung. Eine Sonderumlage trifft den Eigentümer auf einmal; das zeigt auch das Rechenbeispiel im Ratgeber Immobilie oder ETF. Wie Hausgeld und Rücklage steuerlich wirken, erklärt der Ratgeber Hausgeld steuerlich absetzbar.

Beim Heizungsrecht hat sich Mitte 2026 viel geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) streicht die gesetzliche Vorgabe, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, für Neu- und Bestandsgebäude; die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen in bestehenden Gebäuden müssen ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Welche Heizung ein Haus hat und wie alt sie ist, gehört deshalb zu den Fragen vor dem Kauf, sowohl beim Bestand als auch beim Neubau.

Neubau oder Bestand: der Vergleich im Überblick

Die folgende Tabelle bündelt die Unterschiede. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Objekts, hilft aber, die richtigen Fragen zu stellen. Wer vor allem auf Kaufpreis und Bruttomietrendite schaut, sollte beim Bestand genauer hinsehen; wer geringen Instandhaltungsaufwand und die zusätzliche Abschreibung höher gewichtet und den Aufschlag trägt, beim Neubau.

Neubau und Bestand im Überblick für Kapitalanleger
KriteriumNeubau (Erstbezug)Bestand (gebraucht)
Kaufpreis je m²deutlich höher (Frankfurt 2025: 7.820 € gegenüber 4.240 € bei Baujahr 1950–1977)niedriger, stark nach Baujahr und Lage gestaffelt
AfA3 % linear, bis Fertigstellungsjahr gekauft auch 5 % degressiv, unter engen Bedingungen zusätzlich Sonder-AfA2 % oder 2,5 % linear, kürzere Nutzungsdauer nachweisbar
MieteMietpreisbremse gilt nicht (§ 556f BGB), Marktmiete aber nur im Rahmen von § 5 WiStrGMietpreisbremse bei Wiedervermietung in angespannten Gebieten, Mietspiegel als Maßstab
Instandhaltungin den ersten Jahren niedrig, Gewährleistung fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB)höher; Zustand, Rücklage und Beschlüsse der Eigentümer entscheiden
Risiko vor dem EinzugFertigstellungsverzug, Bauträgerinsolvenz, Mängel bei AbnahmeSanierungsstau, Sonderumlagen, Mietvertrag und Mieter
Energiemoderne Dämmung und Haustechnik, Heizungsart prüfenEnergieausweis und Heizung prüfen; Modernisierungskosten einplanen
WertentwicklungNeubauaufschlag ist nach Erstverkauf nicht gesichertLage und Zustand tragen den Preis; Preisabschläge für Vermietung möglich
Die Tabelle fasst Tendenzen zusammen. Im Einzelfall kann ein junges Objekt aus dem Bestand die Vorteile des Neubaus teilen, und ein Neubau kann gravierende Mängel haben.

So gehen Sie bei der Entscheidung vor

Wenn Sie ein konkretes Angebot vergleichen, rechnen wir es mit Ihnen im Investment-Check durch. Die Methodik hinter unseren Rechnungen beschreibt die Seite Methodik.

  1. Schritt 1: Fertigstellungsjahr und Übergabetermin klären: Nur ein Kauf bis zum Ende des Fertigstellungsjahres kann degressive AfA und Sonder-AfA ermöglichen
  2. Schritt 2: Amtlichen Preis der Stadt als Maßstab nehmen und den Aufschlag je Quadratmeter beziffern
  3. Schritt 3: Miete realistisch ansetzen: beim Neubau über Vergleichsangebote, beim Bestand über den Mietspiegel, bei beiden mit Abschlag für Leerstand
  4. Schritt 4: Kaufpreisaufteilung und Gebäudeanteil beim Kauf festhalten und von der Steuerberatung bestätigen lassen
  5. Schritt 5: Bei Sonder-AfA: Effizienzhaus 40, QNG-Siegel und Baukostenobergrenze im Vertrag und in den Unterlagen belegen
  6. Schritt 6: Bauträgervertrag, Zahlungsplan und Abnahme beziehungsweise Rücklage, Protokolle und Energieausweis prüfen
  7. Schritt 7: Cashflow nach Steuern und eine Reserve für Sonderumlagen oder Leerstand rechnen, bevor die Zusage kommt

Weiterlesen: Beispielobjekte · Kaufpreisfaktor berechnen · Investment-Check starten

Häufige Fragen

Ist Neubau oder Bestand die bessere Kapitalanlage?+

Das hängt vom Objekt ab. Der Neubau bietet niedrige Instandhaltung, fünf Jahre Gewährleistung und höhere Abschreibung, kostet in Rhein-Main aber deutlich mehr je Quadratmeter (Frankfurt 2025: 7.820 € gegenüber 4.240 € bei Baujahr 1950 bis 1977). Der Bestand ist günstiger, verlangt aber mehr Prüfung. Entscheidend sind Kaufpreis, erzielbare Miete, Steuer und Reserve, nicht die Abschreibung allein.

Was ist die degressive AfA und wer bekommt sie?+

Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG erlaubt 5 % Abschreibung vom jeweiligen Restwert statt gleicher Jahresbeträge. Sie gilt für Wohngebäude, die der Steuerpflichtige herstellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung kauft, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder der Kaufvertrag in diesem Zeitraum wirksam geschlossen wird.

Gilt die degressive AfA auch beim Kauf vom Bauträger?+

Ja, beim Kauf zählt der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag zwischen 1. Oktober 2023 und 30. September 2029, nicht der Baubeginn. Die Anschaffung muss aber bis Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen. Nach der Kommentierung von Littmann/Bitz/Pust gehört dazu auch der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten; verzögert sich die Übergabe über den Jahreswechsel, kann nur die lineare AfA bleiben.

Kann ich von der degressiven zur linearen AfA wechseln?+

Ja, der Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig, der umgekehrte Weg nicht (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG). Die weitere AfA bemisst sich vom Restwert und der Restnutzungsdauer. Wann sich der Wechsel lohnt, hängt von der dann verbleibenden Nutzungsdauer ab; in unserem Beispiel rechnen wir mit rund 13 Jahren. Lassen Sie das vorab mit Ihrer Steuerberatung prüfen.

Kann ich degressive AfA und Sonder-AfA kombinieren?+

Ja, § 7b Abs. 1 EStG erlaubt die Sonderabschreibung neben der AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5a. Sie setzt bei Bauantrag ab 2023 Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel, die Baukostenobergrenze von 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche und zehn Jahre Vermietung zu Wohnzwecken voraus. Die Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 € je Quadratmeter begrenzt.

Gilt die Mietpreisbremse für Neubauwohnungen?+

Nein, § 556d BGB gilt nach § 556f BGB nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Die Miete darf frei vereinbart werden, ist aber durch § 5 WiStrG (Mietpreisüberhöhung bei mehr als 20 % über den üblichen Entgelten unter Ausnutzung eines geringen Angebots) begrenzt. Bei späteren Mieterhöhungen gelten die üblichen Regeln wie die Kappungsgrenze.

Wie lange haftet der Bauträger für Mängel?+

Mängelansprüche aus dem Bauträgervertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB). Hat der Bauträger einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Prüfen Sie bei der Abnahme das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum und halten Sie Mängel im Protokoll fest.

Ab wann gilt eine Wohnung als Neubau?+

Das hängt vom Zweck ab. In der Preisstatistik der Gutachterausschüsse ist es meist der Erstverkauf im Jahr der Fertigstellung und zwei Jahre danach. Für die degressive AfA und die Sonder-AfA zählt die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Für die Mietpreisbremse zählt, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde.

Passende Ratgeber

Quellen und Vertiefung

Für die fachliche Einordnung wurden insbesondere folgende Primär- und Verbraucherquellen berücksichtigt:

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